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Löschanlagen (F183.1)
FEUER - Löschanlagen - F183.1
1. Die von den österreichischen Brandverhütungsstellen und vom österreichischen
Bundesfeuerwehrverband (entsprechend den Richtlinien des Comite Europeen des Assurances
LEITUNGSWASSER Zu- und Ableitungen außerhalb Grundstück (LW5030.21)
handelnden Dritten betrieben wird.
Öffentliche Wasserversorgungsanlage:
Wasserversorgungsanlage, an deren Leitungsnetz der Anschluss innerhalb ihres
Versorgungsbereichs und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
Feuer - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert innerhalb Europas im geografischen Sinn zum Verkehrswert - Fe3031.21 (Fe3031.21)
dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung Fe3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert
in der Versicherungssumme für kaufm. techn. Betriebseinrichtung berücksichtigt.
Besondere Bedingungen für die Versicherung von rollendem Material (BKM84-03)
Fahrzeuge.
2. Umfang der Haftung
Grundlage bilden die AÖTB in der jeweils gültigen Fassung. In deren Ergänzung bzw. Abänderung
deckt die Versicherung Schäden entstanden durch
Unfall des Fahrzeuges, [...] Reparatur oder für die Erneuerung von Teilen des Fahrzeuges werden
Abzüge "neu für alt" vorgenommen, deren Höhe sich nach dem Alter und der Abnützung der
versicherten Sache richtet, mindestens jedoch:
2,5
Wertanpassung Gebäude und Einrichtung (WA.1)
BESONDERE BEDINGUNG WA.1
WERTANPASSUNG DER VERSICHERUNGSSUMMEN VON GEBÄUDEN
UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN
1. Die Versicherungssummen für Gebäude entsprechen dem Neubauwert auf Basis der Baukosten
zum