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Auslandsdeckung (VH001) (VH001)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT - Auslandsdeckung - VH001
1. Abweichend von Art. 4.1.1 AVBV bzw. Art. 4, Pkte. 1.1.1 bis 1.1.3 ABVN bzw. Art. 4.1.3 AVBW
bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
Patentanwälte (VH002) (VH002)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT - Patentanwälte - VH002
1. Abweichend von Art. 4.1.1 AVBV bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle Staaten
Europas.
Er gilt in diesem Rahmen für österreichi
Gemeinsame Versicherungssumme (VH003) (VH003)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT - gemeinsame Versicherungssumme - VH003
1. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall unabhängig davon zur Verfügung, ob ein
oder mehrere Versicherungsnehmer
Einzelversicherungssumme (VH004) (VH004)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT - Einzelversicherungssumme - VH004
Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall für jeden Befugnisinhaber einzeln zur
Verfügung.
Sie gilt - auch im Falle einer Soli
Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen (VH005) (VH005)
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT - Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen -
VH005
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AVBV insbesondere
auf die befugte Tätigk