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Maklerklausel (F1340)
FEUER - Maklerklausel - F1340
Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit gegenständlichem Vertrag wird mit dem in
der Polizze bei gst. Klausel angeführten Vermittler abgewickelt.
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Versicherung von indirektem Blitzschlag bei Elektrofahrzeugen (KA1143.25)
FAHRZEUG-KASKO - Versicherung von indirektem Blitzschlag bei
Elektrofahrzeugen - KA1143.25
In Erweiterung des Art 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-K
ZL6 (ZL6)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG ZL6
ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE
GESAMTFEUERVERSICHERUNG
Bei der landwirtschaftlichen Ges
Grobe Fahrlässigkeit in der Euro-Kasko (KA1137.13)
FAHRZEUG-KASKO - Grobe Fahrlässigkeit - KA1137.13
Der Versicherer verzichtet bei Versicherungsfällen, auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Dieser Verzicht gi
Organhaftpflicht-Versicherungs-Bedingungen für Organe (OVP97) (OVB)
ORGANHAFTPFLICHT-VERSICHERUNGS-BEDINGUNGEN
FÜR ORGANE VON KÖRPERSCHAFTEN ÖFFENTLICHEN
RECHTES UND SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERN (OVB)
I. Der Versicherungsschutz
Gegenstand der Versicherung
Art.