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SI3 (SI3)
Stickstoff oder Kohlendioxyd
(Kohlensäure) zu füllen.
10. Löschwasser und geeignete Handfeuerlöscher sind stets vor Arbeitsbeginn an allen gefährdeten
Stellen bereitzuhalten.
11. Vor A [...] BV/118 "Richtlinien für das Verhalten
der Betriebsangehörigen im Brandfall".
Zur praktischen Handhabung und zum besseren Verständnis der vorgenannten Grundsätze wird auf folgen-
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de Merkblätter
ZuHaus-Grundschutz (ZHG-06)
geboten ist.
- Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
- Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problemstoffe [...] Ver-
sicherungssumme mitversichert.
Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung:
Diese Kosten müssen verursacht werden durch
- eine versicherte Gefahr, der [...] unter-
liegen oder
- kontaminiertes Erdreich
anfallen bzw. anfällt, wie diese(s) zu behandeln und/oder zu deponieren sind(ist).
Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn
Sicherheitsvorschriften für besondere industrielle und gewerbliche Anlagen (SB95)
nur mittels Dampf oder Warmwasser erfolgen.
3. Die Bedienung der Anlage darf nur durch mit der Handhabung wohl vertraute, zuverlässige
Personen erfolgen; das Rauchen und die Benützung offener Flammen für [...] von
2 Stellen aus mit einem wirksamen Wasserstrahl zu erreichen ist. Weiters müssen geeignete
Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein.
2.4. Brennbare Flüssigkeiten (z.B. Lösungs-,
F-804.1 (F-804.1)
gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie [...] BESONDERE BEDINGUNG F-804.1
BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE VERSICHERUNG VON
MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM
ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN
1. In Ergänzung des Art. 1 (7) lit. c der [...] Polizze speziell festgelegten Versicherungssumme, auch
Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im
Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
Reisekaskoversicherung (KA1007.18)
Fahrzeuges durch ein unbekanntes Fahrzeug
(Parkschadenversicherung).
1.1.8 Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
1.1.9 Darüberhinaus sind versichert Schäden durch Unfall schlechthin