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Vorschätzungen (F31.1)
FEUER - Vorschätzungen - F31.1
Die zur Versicherung der Gebäude/technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
eingereichte Vorschätzung gilt als Nachweis des Neuwertes und des Zeitwertes der darin
Selbstvermarkter und Ab-Hof-Verkäufer (AHo006.18)
Zubehör (wie unter
anderem Markisen und Sonnensegel);
e.) elektrische Anlagen (soweit diese nicht Gebäudebestandteil sind), wie
- Kühl- oder Erhitzungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für die
- Steuerung;
GLASBRUCH - Verglasungen von Buswartehäuschen und -haltestellen - Gl3015.21 (Gl3015.21)
- Gl3015.21
1. Versicherte Sachen
Versichert gelten sämtliche Außenverglasungen von fix mit dem Gebäude oder dem Boden
verbundenen Buswartehäuschen und -haltestellen im Gemeindegebiet, Verglasungen der
FEUER – Grundstückseinfriedungen inkl. Schäden durch Anprall unbekannter KFZ – Fe5120.19 (Fe5120.19)
werden)
an am Versicherungsgrundstück (nach den Regeln der Technik errichtete und mit dem Boden oder
Gebäude fest verbunden) befindlichen
bauliche Einfriedungen und Sichtschutzanlagen inkl. Zäunen samt Tor-
Mietwert, Mietzins, Mietverlust (ImG020.13)
einschl.
Betriebskosten) für eine Wohnung oder ein Gebäude gleicher Art, Größe und Lage.
2. Bei unbenutzbaren Räumen eines gemieteten Gebäudes/einer gemieteten Wohnung, das/die
vom Versicherungsnehmer [...] ausgewiesenen Versicherungssumme auf erstes Risiko geleistet:
1. Bei unbenutzbaren Räumen eines Gebäudes/einer Wohnung, das/die im Eigentum des Versich-
erungsnehmers steht, welche vom Versicherungsnehmer [...] vertraglicher Bestimmungen tatsächlich zu zahlen ist.
3. Bei unbenutzbaren Räumen einer Wohnung/eines Gebäudes , die/das vom Versicherungsneh-
mer vermietet worden ist: der entstandene und nachgewiesene Mietverlust