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Oberösterreich Von der ländlichen Brandassekuranz zur modernen Nummer eins im Land: Als älteste und damit erste Versicherung Österreichs blickt die frühere „OÖ. Landes-Brandschaden Versicherungsanstalt“ auf eine [...] Vorbeugender Brandschutz Vorbeugen ist besser als löschen. Damit die notwendigen Schutzmaßnahmen von der Bevölkerung auch wirklich ergriffen werden, sind die Experten der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich [...] Wiege in Bayern 1811 ordnete König Maximilian I. von Bayern die Gründung einer „Allgemeinen Brandversicherungsanstalt für das Königreich Bayern“ an, das damals das gesamte Innviertel, Teile des Hausruckviertels
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB2015.1)
Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck,
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden); [...] Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-,
Beraubungs- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu
bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB2015)
Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck,
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden); [...] Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-,
Beraubungs- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu
bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer
Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauunternehmerrisikos (BW2-95.1)
Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im
Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5 - Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der V
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95.1 (BW1-95.22)
Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im
Einflussbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5 - Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der V