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OÖV-Premium (UN1080.18)
UNFALL - OÖV-Premium - UN1080.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der In
OÖV-Premium ab 11 % (UN1081.18)
UNFALL - OÖV-Premium ab 11 % - UN1081.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der
OÖV-Plus (UN1084.18)
UNFALL - OÖV-Plus - UN1084.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der Inval
Indirekte Blitzschäden - Erweiterungspaket 2 AmHof (Fe2852.16)
n - Erweiterungspaket 2 - Fe2852.16
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung und/oder Induktion infolge
Rohbau-Unfall - Invalidität ab 21% (UN1056.16)
% - UN1056.16
1. Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 21 % erreicht