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Bedingungen für die Anpassung der Prämienzahlung - 2004 (VBANPZV2004)
Bedingungen für die Anpassung der Prämienzahlung an den höchstmöglichen
staatlich geförderten Betrag gem. § 108g Abs.2 EStG i.d.F. BGBl I Nr 10/2003
(Anpassungsklausel) - 2004
§ 1 Zeitpunkt der
Unfallrente ab 50 % (UN1025.16)
UNFALL - Unfallrente ab 50 % - UN1025.16
Wir leisten im Versicherungsfall die vereinbarte und auf der Polizze angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem
Unfallrente ab 35 % (UN1024.16)
UNFALL - Unfallrente ab 35 % - UN1024.16
Wir leisten im Versicherungsfall die vereinbarte und auf der Polizze angeführte monatliche Rente
für die Dauer von 30 Jahren, wenn der nach Artikel 7 der dem
GP-F-95 (GP-F-95)
GEWERBE-PLUS-FEUERVERSICHERUNG (GP-F-95)
1.
In der Feuerversicherung gelten die Punkte 1 - 18 der Ergänzenden Bedin-
gungen für die Gewerbe-Plus-Versicherung (GP-95).
2.
Die Oberösterreichi
Außergewöhnliche Naturereignisse - Gebäude (St5003.13)
STURM St5003.13
AUSSERGEWÖHNLICHE
NATUREREIGNISSE
Voraussetzung für einen Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen