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Regen-, Schnee- und Schmelzwasser (St101)
oder Türen.
2. Schäden durch Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, sofern sie im Zusammenhang mit
Neu-, Zu-, Umbau-, oder Reparaturarbeiten am versicherten Gebäude und Gebäudebestandteilen
Schäden an Kundenfahrzeugen (AH421) (AH421)
eilen oder Fahrzeugzubehör;
4.4 Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahr-
zeugladung.
5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
Schäden an Kundenfahrzeugen (AH321) (AH321)
eilen oder Fahrzeugzubehör;
4.4 Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahr-
zeugladung.
5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
UPB-ED-95 (UPB-ED-95)
summe für Einrichtung und Vorräte begrenzt ist.
2.4.2. Die Vereinbarung gemäß Pkt. 2 der im Anhang zu den Allgemeinen Einbruch-Diebstahlversiche-
rungsbedingungen abgedruckten Zusatzbedingungen
Kfz-Rechtsschutz für den Fuhrpark (RS3002.15)
Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für sämtliche Motorfahrzeuge zu Lande
sowie Anhänger, die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen
oder von ihm geleast