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Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers BW-S2 (BW-S2)
und/oder
- die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Baugeräten in der Bauwesenversicherung
zugrunde gelegt sind, ist anstelle von Art. 6, Pkt. 6 der genannten Bedingungen folgende
Bestimmung vereinbart:
Transport von Kunstgegenständen und Antiquitäten (TRTK-08)
Risikobeginn eine Aufstellung der versicherten Gegenstände mit Einzelwertangabe
vorzulegen.
2. Versicherungsgrundlage und Umfang der Versicherung
Der Versicherung liegen die Allgemeinen Österreichischen Tr [...] der jeweils gültigen Fassung zur Deckungsform "VOLLE DECKUNG (gegen alle
Risken)" gemäß § 4(1); zugrunde, sofern in den nachstehenden Besonderen Bedingungen keine
Sonderregelung getroffen ist.
3. Ausschlüsse
UPB-G-95 (UPB-G-95)
DEN BETRIEB (UPB-G-95)
1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen
zugrunde:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 95)
Allgemeine Bedingungen für die
Sicherungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden (DH1412.15)
Sicherungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden - DH1412.15
Zu Artikel 4 Punkt 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD sind nachstehende
Sicherheitsmaßnahmen vereinbart:
Wohnungstüren, bei Ein-
Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen (Fe3028.13)
Blitzschäden - Alarmierungsanlagen - Fe3028.13
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch
Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert.
Innerhalb