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Basisinformationsblatt fondsgebundene Kinderpensionsvorsorge - FONDS4LIFE-Kids 2023.2 (PIBLV24603.2023.2)
handelt es sich um eine Schätzung der Kosten, die anfallen, wenn in
der Anlageoption die zugrunde liegenden Vermögensanlagen gekauft oder
verkauft werden. Siehe Basisinformationsblatt des jeweiligen Fonds [...] len vorvertraglichen
Informationspflichten nach österreichischem Recht unterscheiden. Die im vorliegenden Informationsblatt dargestellten Werte beinhalten nicht
die Versicherungssteuer (in der Regel [...] Rückkaufswert insbesondere in den ersten Vertragsjahren unter der Summe der einbezahlten
Prämien liegen. Es fallen keine Stornoabzüge an. Steuerliche Nachteile können entstehen. Bei einer vorzeitigen
Basisinformationsblätter fondsgebundene Kinderpensionsvorsorge (Einmalprämie) - FONDS4LIFE 2023.2 (PIBLV23603.2023.2)
handelt es sich um eine Schätzung der Kosten, die anfallen, wenn in
der Anlageoption die zugrunde liegenden Vermögensanlagen gekauft oder
verkauft werden. Siehe Basisinformationsblatt des jeweiligen Fonds [...] len vorvertraglichen
Informationspflichten nach österreichischem Recht unterscheiden. Die im vorliegenden Informationsblatt dargestellten Werte beinhalten nicht
die Versicherungssteuer (in der Regel [...] Rückkaufswert insbesondere in den ersten Vertragsjahren unter der Summe der einbezahlten
Prämien liegen. Es fallen keine Stornoabzüge an. Steuerliche Nachteile können entstehen. Bei einer vorzeitigen
OÖV-Premium für Freizeitunfälle ab 11 % (UN1083.18)
- UN1083.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt der Inval
OÖV-Plus für Freizeitunfälle ab 11 % (UN1087.18)
- UN1087.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt der Inval
Plus (UN1074.18)
UNFALL - Plus - UN1074.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird