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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Waren in Tiefkühlanlagen und Kühlhäusern (Kühlgutversicherung) (ABK77-95) (ABK77-95)
Wasserversorgungsnetz.
Die in lit. b), c) und e) angeführten Schadenereignisse sind je nach dem Zusammenhang nach den All-
gemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), den Allgemeinen Einbruchdiebsta [...] weist nach, daß der Schaden mit die-
sen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht;
b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Waren in Tiefkühlanlagen und Kühlhäusern (Kühlgutversicherung) (ABK77) (ABK77)
Wasserversorgungsnetz.
Die in lit. b), c) und e) angeführten Schadenereignisse sind je nach dem Zusammenhang nach den All-
gemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), den Allgemeinen Einbruchdiebsta [...] weist nach, daß der Schaden mit die-
sen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht;
b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren
Schäden an Kundenfahrzeugen (AH421) (AH421)
eilen oder Fahrzeugzubehör;
4.4 Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahr-
zeugladung.
5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
Schäden an Kundenfahrzeugen (AH321) (AH321)
eilen oder Fahrzeugzubehör;
4.4 Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahr-
zeugladung.
5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
Motorisch angetriebene Flugmodelle bis 5 kg (DH1603.16)
Verletzung führt gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1, 1a und 2 VersVG (siehe Anhang ABS) zur
Leistungsfreiheit.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1