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Dauerinvalidität ab 50 % (UN1019.15)
UNFALL - Dauerinvalidität ab 50 % - UN1019.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt
VersVG§12 (VersVG§12)
Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
lichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren
Indirekte Blitzschäden - Melkroboter (Fe2855.20)
Indirekte Blitzschäden - Melkroboter - Fe2855.20
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch die
unmittelbare Einwirkung von Überspannung und/oder Induktion
Unterversicherungsverzicht (MB44-03)
Neuanschaffung, einschließlich der Kosten für Fracht, Zoll und
Montage, den Versicherungssummen zugrunde gelegt wurden (vgl. Art.4(1) der Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, ma
ImRecht Verein (RS3005.15)
die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang geleistet: