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OÖV-Plus für Freizeitunfälle ab 11 % (UN1087.18)
ab 11 % - UN1087.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt
Plus (UN1074.18)
UNFALL - Plus - UN1074.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird
Verbesserte Gliedertaxe für Berufsmusiker (UN1062.16)
für Berufsmusiker - UN1062.16
In teilweiser Erweiterung des Artikel 7, Pkt. 3.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung gelten ausschließlich nachfolgende
Computer/Elektronik Pauschal - ergänzende Klauseln (CS3005.19)
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive
Isotope) auf Grund des AWG, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/2018 geboten ist. [...] 5. Einschluss Kurzschlussrisiko
Abweichend von Art. 3 Pkt. 2.2 der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB)
Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (St3009.12)
Versicherte Gefahren und Schäden:
In Abänderung von Artikel 2 Punkt 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten
Beeinträchtigungen an den in Punkt 2. versicherten Sachen ohne Auswirkungen