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Basis (UN1078.18)
UNFALL - Basis - UN1078.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
- weniger als
OÖV-Basis (UN1088.18)
UNFALL - OÖV-Basis - UN1088.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß
ZM1 (ZM1)
zu ersetzenden Teilen wird der Wert der er-
setzten Teile in vollständig eingebautem Zustande zugrunde gelegt.
Beteiligung mehrerer Versicherer
16. Führung
Der führende Versicherer oder seine [...] beteiligten Versicherer in Empfang
zu nehmen.
17. Prozeßführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgen-
des vereinbart:
a) Der Ver
Versicherungsbedingungen für die Todesfallzusatzversicherung - 2004 (VBTFZ2004)
rechtliches Schicksal. Wird die Hauptversicherung gekündigt, prämienfrei gestellt oder aus
sonstigen Gründen beendet, gilt dies auch für die Zusatzversicherung.
(2) Endet die Hauptversicherung weil die v [...] wird. Den
Rückkaufswert der Hauptversicherung ermitteln wir nach Maßgabe der der Hauptversicherung zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen.
§ 9 Was gilt im Rahmen dieser Zusatzversicherung sonst
Premium für Freizeitunfälle (UN1072.21)
erwirken und
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Artikel 7
- mindestens 25%