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OÖV-Basis (UN1088.18)
UNFALL - OÖV-Basis - UN1088.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß
Premium für Freizeitunfälle (UN1072.21)
erwirken und
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Artikel 7
- mindestens 25%
Schul- und Kindergartenunfall (UN1053.16)
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.2 In Ergänzung zu Art. 17, Pkt. 3 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung sind auch Unfälle bei der Teilnahme
EINBRUCHDIEBSTAHL - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert in Gebäuden am Versicherungsort zum Neuwert - ED3032.19 (ED3032.19)
inen, Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung ED3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert
KFZ als Handelsware (St3007.12)
gilt diese Gruppe als nicht Rahmen der Position Waren und Vorräte gemäß
Punkt 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung St3016 mitversichert.
KFZ als Handelsware sind bis zur Höhe der