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OÖV-Basis für Freizeitunfälle (UN1089.18)
Freizeitunfälle - UN1089.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt:
Beträgt
Plus für Freizeitunfälle (UN1076.21)
erwirken und
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
EINBRUCHDIEBSTAHL - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert in Gebäuden am Versicherungsort zum Verkehrswert - ED3031.19 (ED3031.19)
inen, Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung ED3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert
LW-Pachträumlichkeiten A (LW3005.19)
ten, sind in der Versicherungssumme für Betriebseinrichtungen gemäß Art.
1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingung LW3015
Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und
Haftpflichtversicherung für Elektrofahrräder (E-Bikes) ohne behördliche Kennzeichen (KH1002.23)
Zusatzpaket zu einer Kaskoversicherung
abgeschlossen, so teilt dieser das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden
Kaskoversicherungsvertrages.
6. Ergänzende Obliegenheitsbestimmung für Auslandsfahrten