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Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB2015)
Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladungh.
Einsturz von Lagergebäuden und Brückeni.
Brand, Blitzschlag, Explosionj.
Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Überschwemmungen undk.
V
Wir über uns
Oberösterreich Von der ländlichen Brandassekuranz zur modernen Nummer eins im Land: Als älteste und damit erste Versicherung Österreichs blickt die frühere „OÖ. Landes-Brandschaden Versicherungsanstalt“ auf eine [...] Vorbeugender Brandschutz Vorbeugen ist besser als löschen. Damit die notwendigen Schutzmaßnahmen von der Bevölkerung auch wirklich ergriffen werden, sind die Experten der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich [...] Wiege in Bayern 1811 ordnete König Maximilian I. von Bayern die Gründung einer „Allgemeinen Brandversicherungsanstalt für das Königreich Bayern“ an, das damals das gesamte Innviertel, Teile des Hausruckviertels
Wir über uns
Oberösterreich Von der ländlichen Brandassekuranz zur modernen Nummer eins im Land: Als älteste und damit erste Versicherung Österreichs blickt die frühere „OÖ. Landes-Brandschaden Versicherungsanstalt“ auf eine [...] Vorbeugender Brandschutz Vorbeugen ist besser als löschen. Damit die notwendigen Schutzmaßnahmen von der Bevölkerung auch wirklich ergriffen werden, sind die Experten der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich [...] Wiege in Bayern 1811 ordnete König Maximilian I. von Bayern die Gründung einer „Allgemeinen Brandversicherungsanstalt für das Königreich Bayern“ an, das damals das gesamte Innviertel, Teile des Hausruckviertels
Vertragsinhalt der Feuerversicherung im Komfortschutz (LPKF-98) (LPKF-98)
deren weitere Umgebung nach Abschluß der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang
wiederholt zu überwachen.
Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift [...] Inventar, Erntefrüchte, Viehbestand und Vorräte zum Zeitwert
mitversichert.
8. Waldbrand
Der Waldbestand ist gegen Brand und zündenden Blitzschlag bis ATS 50.000,-- (EUR 3.633,64) auf er-
stes Risiko [...] geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;
2.2.3. sind brandgefährliche Tätigkeiten aller Art grundsätzlich verboten. Die zu bearbeitenden Tei-
le sind an eine
Kaminbrand (Fe3023.12)
FEUER- Kaminbrand - Fe3023.12
In Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch
Kaminbrand bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze ausgewiesenen Fe3022