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Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011) (AOETB2011)
Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen
Allgemeine Bedingungen für dieBU-Versicherung zusätzlicher Gefahren(AECBU2013) (AECBU2013)
behördlichen Maßnahmen;
3.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;
3.6. Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren
Unruhen (gemäß Artikel 2,
F904 (F904)
F904
RESTWERTKLAUSEL
In einem eventuellen Brandschaden gilt bei Gebäuden ein Restwert, soweit er nicht mehr als 10 % des
Ersatzwertes des vom Brand betroffenen Gebäudes beträgt, als verloren, vo
Brandschutzbeauftragter (FBU150)
ragte muß:
1. eine Brandschutzordnung ausarbeiten;
2. einen Brandschutzplan ausarbeiten;
3. das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall festlegen;
4. ein Brandschutzbuch führen;
5. die Einhaltung [...] Betriebs beraten.
Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen
Brandverhütungsstelle schriftlich bekannzugeben. Mit der Brandverhütungsstelle sind
notwendige Maßnahmen (z [...] (z.B. Ausbildung, Brandschutz) zu vereinbaren. Die Anerkennung des
Brandschutzbeauftragten wird von der Brandverhütungsstelle dem Versicherer schriftlich
bestätigt.
Die Vereinbarungen dieser Besonderen
Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB2015)
Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladungh.
Einsturz von Lagergebäuden und Brückeni.
Brand, Blitzschlag, Explosionj.
Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Überschwemmungen undk.
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