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GP-Bo-95 (GP-Bo-95)
(Pkt. 2, lit. b der Zusatzbedingungen für die Beraubungsversicherung) als getroffen.
Die Oberösterreichische Versicherung AG leistet daher Versicherungsschutz gegen Beraubungsschäden
durch Anwendung
Sicherheitsvorschriften für Körnertrocknungsanlagen (F60) (F60)
eine entsprechende Anzahl von geeigneten
Feuerlöschern jederzeit betriebsfähig zu halten.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Gebäude - Pauschalversicherung (G219)
der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt
hat.
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Gebäude-Pauschalversicherung (G203)
der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt
hat.
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Gebäude-Pauschalversicherung (G217)
der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt
hat.
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