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Mehrkosten durch Behandlung von Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F803.1) (F803.1)
geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen auf Grund des Abfallwirtschaftsge-
setzes (AWG) BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 417/92 oder des Wasse [...] Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Wasser inkl. Grundwasser
und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F85) (F85)
Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit einer anderen Sache auf Grund des AWG BGBl.
325/90 in der Fassung vom BGBl. 417/92 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 [...] Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Wasser inkl. Grundwasser
und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung
Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (St5131.22)
Versicherte Gefahren und Schäden
In Abänderung von Artikel 2 Pkt. 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten
Beeinträchtigungen an den gemäß Pkt. 2 versicherten Sachen ohne Auswirkungen [...] optische Beeinträchtigungen (Eindellungen durch Hagel) analog
Artikel 3 Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB als mitversichert.
4. Entschädigung - Kostenzuschuss bei Austausch
4.1. Werden optisch
Haustechnik, Infrastruktur, Außenanlagen, Gebäudezubehör inkl. Schäden durch Anprall unbekannter KFZ – Fe5104.22 (Fe5104.22)
rt sind Schäden
verursacht durch ein versichertes Schadenereignis gemäß Art. 1 der dem Vertrag zugrunde
liegenden AFB oder
verursacht durch Anprall fremder Kraftfahrzeuge (vorausgesetzt die Anzeige des [...] n und der Schädiger bzw.
Halter des Kraftfahrzeuges kann nicht ermittelt werden)
an am Versicherungsgrundstück (nach den Regeln der Technik errichtete und mit dem Boden oder
Gebäude fest verbunden) b
Kollektivunfallversicherung für Vereine (UN1052.16)
Vertrag zugrunde liegenden AUVB bezieht sich der
Versicherungsschutz nicht auf Unfälle des Versicherten als Fluggast.
6. Die Bestimmungen des Art.6, Pkt 3 und des Art. 12 der dem Vertrag zugrunde liegenden