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Brandschutzbeauftragter (FBU150)
ragte muß:
1. eine Brandschutzordnung ausarbeiten;
2. einen Brandschutzplan ausarbeiten;
3. das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall festlegen;
4. ein Brandschutzbuch führen;
5. die Einhaltung [...] Betriebs beraten.
Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen
Brandverhütungsstelle schriftlich bekannzugeben. Mit der Brandverhütungsstelle sind
notwendige Maßnahmen (z [...] (z.B. Ausbildung, Brandschutz) zu vereinbaren. Die Anerkennung des
Brandschutzbeauftragten wird von der Brandverhütungsstelle dem Versicherer schriftlich
bestätigt.
Die Vereinbarungen dieser Besonderen
Schäden am PKW des Geschäftsführers (F837.1) (Fe3017.12)
en Versicherungssumme mitversichert,
sofern der Brand nicht vom KFZ selbst ausgeht.
Ersatzwert ist der Verkehrswert gem. Art. 6 der AFB.
Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die [...]
FEUER - Schäden am PKW des Geschäftsinhabers/Geschäftsführers - Fe3017.12
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Feuerversicherung) am PKW oder
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2024 (AUVB2024)
mit Spezialaufgaben (Schädlingsbekämpfung,
Lichtbildaufnahmen, Lastentransporte und -abwürfe, Brandbekämpfung, etc.).
Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast
Brandschutzbeauftragter (Fe3105.13)
agte muss:
1. eine Brandschutzordnung ausarbeiten;
2. einen Brandschutzplan ausarbeiten;
3. das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall festlegen;
4. ein Brandschutzbuch führen;
5. die Einhaltung [...] Betriebs beraten.
Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen
Brandverhütungsstelle schriftlich bekannzugeben. Mit der Brandverhütungsstelle sind
notwendige Maßnahmen (z [...] (z.B. Ausbildung, Brandschutz) zu vereinbaren. Die Anerkennung des
Brandschutzbeauftragten wird von der Brandverhütungsstelle dem Versicherer schriftlich
bestätigt.
Die Vereinbarungen dieser Besonderen
F904 (F904)
F904
RESTWERTKLAUSEL
In einem eventuellen Brandschaden gilt bei Gebäuden ein Restwert, soweit er nicht mehr als 10 % des
Ersatzwertes des vom Brand betroffenen Gebäudes beträgt, als verloren, vo