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Elektrogeräte - PauschalversicherungVersicherte Sachen - Haushalt (CS1101.23)
mit Stornodatum der
Haushaltsversicherung.
In Abänderung des Art. 2 Pkt. 1 der den Vertrag zugrunde liegenden AEVB gelten die folgenden
stationären und – sofern zur üblichen Nutzung dafür gebaut und [...] Gegen- und Wechselsprechanlagen,
- Alarm-, Überwachungs-, USV- und Zeiterfassungsanlagen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bzw. nur wenn auf der Polizze angeführt gelten versichert:
Notebooks, Netbooks
Gewährleistung insolventer Subunternehmer (AH3859.17 (AH3859.17)
AH3859.17
1. Hinweis und Zweckbestimmung
Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten ist grundsätzlich nicht versichert (Art 7.1. AHVB).
Durch die folgende Vereinbarung werden bestimmte Aufwendungen [...] von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der für die mangelhafte
Arbeit/Werk zugrundeliegende Auftrag an den Subunternehmer während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes dieser
ImRecht Landwirtschaft (RS2000.24)
die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang [...] Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB)
1.8. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung auf der
Polizze (Artikel 24 ARB)
1.9. Daten-Rechtsschutz [...] Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB)
4.10. Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete laut Vereinbarung auf der
Polizze (Artikel 24 ARB)
4.11. Rechtsschutz für
Zusatzbedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (CS3011.15)
icherung CS3011.15
1. Versicherte Sachen
In Abänderung des Art. 2 Pkt. 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AEVB sind die gesamten
stationären und – sofern zur üblichen Nutzung dafür gebaut und geeignet [...] Anlagen und Geräte soweit der Versicherungsnehmer dafür zu haften hat, versichert und
zwar:
a) Grunddeckung:
Bürotechnik:
- Anlagen und Geräte der Informationstechnik,
z.B. Datenverarbeitungsanlagen, [...] AEVB.
g. In Abänderung von Art. 10 Pkt. 2.2. (Ersatzleistung) der AEVB gilt folgende Staffel
zugrundegelegt:
- 0 - 12 Monate nach Neuanschaffung 100 % der Wiederbeschaffungskosten (WBK)
- 13 - 24 Monate
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall (MB3007.12)
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBI. 325/90 in der
Fassung BGBI. 417/92 oder des Wasserrechtsgesetzes [...] Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B. Wasser inkl.
Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit
versicherten Sachen