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OÖV-Plus (UN1084.18)
UNFALL - OÖV-Plus - UN1084.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt der Inval
OÖV-Plus ab 11 % (UN1085.18)
UNFALL - OÖV-Plus ab 11 % - UN1085.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
Beträgt d
Sportpaket 1 (UN1066.19)
SPORTPAKET 1
Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vereinbarung für Unfälle, die den versicherten
Personen bei einer der nachstehend angeführten Sportarten zustoßen:
Canyoning inkl. Teilnah
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
§ 24
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber
ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten
Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhanden-kommen von Datenträgern, die dupliziert sind (FBU28) (FBU28)
FEUER-BU - Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder
Abhandenkommen von Datenträgern, die dupliziert sind - FBU28
1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an Daten