Suche
Unterversicherungsverzicht (ZHU.2)
die Oberösterreichische Versicherung-AG in einem Schadenfall an den
versicherten Gebäuden BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der
Unterversicherung:
1. Die Versiche [...] gültigen Gebäudebewertungsrichtlinien, oder anhand einer,
von einem befugten Sachverständigen, vorliegenden Gebäudebewertung zum Neubauwert ermittelt.
2. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn jährlich
Ableitungsrohre am Grundstück (LW5123.18)
- Ableitungsrohre am Grundstück - LW5123.18
Abweichend von Art. 2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB sind Bruchschäden einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten an Ableitungen auch [...] jedoch innerhalb des versicherten Grundstücks sind abweichend von Art. 2.12 der dem
Vertrag zugrunde liegenden AWB mitversichert.
Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren ist in jedem Schadenfall auf die
Markisen, Rollläden, Außenjalousien oder Außenraffstores (DH1705.15)
Außenraffstores -
DH1705.15
In Erweiterung des Artikel 1 Punkt 1.2.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD
zählen im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Markisen, Rollläden, Außenjalousien [...] gegeben ist.
Nicht versichert bleiben Sonnensegel aller Art.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD gelten Beeinträchtigungen
an Markisen Rollläden, Außenjalousien oder Außenraffstores
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (ADVBID) (ADVBID)
VersVG.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Ob-
liegenheiten:
1.1 Er hat nach [...] stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat.
4. Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter Pkt. 1.1 bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versi-
cherer insoweit verpflichtet [...] Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze
be-
zeichneten Versicherungsortes.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor Eintritt des Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
U904 (U904)
der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht
unterliegen-
den Beruf ausübt. Bei Beendigung seines der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegenden
Berufes finden die Bestimmungen des Art. 20