Suche
Teilnahmebedingungen | Social Media Gewinnspiele
Veranstalter? Veranstalter des Gewinnspiels ist die Oberösterreichische Versicherung AG, Gruberstraße 32, 4020 Linz. Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und Instagram, es wird weder von Facebook [...] Beendigung des Gewinnspiels können keine Ansprüche abgeleitet werden. Gewinne können nicht auf Dritte übertragen werden. Beiträge zur Teilnahme am Gewinnspiel dürfen nicht gegen die Facebook- bzw. Instagram-
Wetterwarn-Service
Handynummer, Postleitzahl) an die von uns beauftragten Dienstleister einverstanden. Die Zustimmung kann jederzeit an office@ooev.at oder schriftlich an Gruberstraße 32, 4020 Linz widerrufen werden. In diesem Fall [...] ung? Am besten Sie setzen sich mit Ihrem Berater in Verbindung, oder Sie kommen mit Ihrem Versicherungsvertrag in eines unserer Kundenservicecenter. Zur Standortsuche Partner Das Wetterwarn-Service wird [...] Es besteht kein Leistungsanspruch. Die Übermittlung der Wetterwarnungen erfolgt durch von uns beauftragte rechtmäßige und eine sichere Datenverwendung gewährleistende Dienstleister. Mit Zustimmung zur
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schaden-/Unfallversicherung (Stand 01.06.2018) (AGBSU.2018)
n vom Antrag)
Sofern ein entsprechender Antrag auf Abschluss eines Versicherungs-
vertrages gestellt wurde, liegen diesem Versicherungsvertrag aus-
schließlich die Angaben im Versicherungsantrag des
V [...]
2. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag kommt zustande
a) sofern der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Schließung eines
Versicherungsvertrages an den Versicherer stellt [...] Firmensitz: Linz
Firmenbuch: FN 36941a, LG Linz. DVR: 0029629
1. Vertragsinhalt
Dem Versicherungsvertrag liegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung
vom Versicherer verwendeten
• Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauunternehmerrisikos (BW2-95.1)
aufgrund des bestehenden Kauf- oder Werkvertrages mit dem Auftraggeber im Umfang der
ÖNORM B 2110, Ziff. 12 die gem. Art. 4 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen hat oder
trotz Regelung der genannten [...] Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen muß und
somit an den versicherten Sachen ein Interesse hat.
Wird in dem genannten Kauf- oder Werkvertrag abweichend von der ÖNORM B 2110, Ziff. 12 eine [...] Versicherungsnehmer verantwortlich.
Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Über die Reche aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95.1 (BW1-95.22)
gem. Art. 4
versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben oder trotz Regelung der genannten
Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen müssen und somit an den versicherten
Sahen ein [...] Versicherungsnehmer verantwortlich.
Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer [...] Pkt. 1 auf andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß