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Umweltstörung – Auslandsdeckung EU (AH469) (AH469)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH469
Umweltstörung -; Auslandsdeckung
für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein
1. Sach- oder Personens
Brandschutzbeauftragter (Fe3105.13)
FEUER - Brandschutzbeauftragter - Fe3105
Es gilt vereinbart, dass für die versicherte Betriebsanlage für die gesamte Vertragsdauer eine
geeignete Person als Brandschutzbeauftragter bestellt ist. Für
Veranstalter (AH358) (AH358)
gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren
Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
7. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich
Veranstalter (AH459) (AH459)
gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren
Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
7. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich
Veranstalterhaftpflicht (AH459.2) (AH459.2)
gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren
Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
7. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich