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Zusatzklausel für die Variante Superschutz (LPS-96) (LPS-96)
verstehen.
ABFUHRKOSTEN sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
BEHANDLUNGSKOSTEN sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problem- [...]
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ABFUHRKOSTEN sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
BEHANDLUNGSKOSTEN sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Problem- [...] ENTSORGUNGSKOSTEN (OHNE ERDREICH)
Entsorgungskosten sind Kosten für UNTERSUCHUNG, ABFUHR, BEHANDLUNG und DEPONIERUNG:
Diese Kosten müssen verursacht werden durch
- eine im Rahmen der
Wetterwarndienst per SMS (St5150.18)
nde Dienstleister.
Die für die Nutzung dieses Dienstes erforderlichen Daten (Polizzennummer, Handynummmer,
Adressdaten) werden an solche Dienstleister übermittelt. Diese Serviceleistung kann auf Wunsch
Abrutschende Eis- und Schneelast (St186)
Schnee- und Eismassen.
Für den Fall, dass es sich bei beschädigten Teilen um fremdes Eigentum handelt,
gilt Subsidiarität im Sinne des Art. 3.11. IG-St-03.2.
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Eigenheimversicherung ZuHaus (EH-2024)
geboten ist.
8.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
Deponierung.
8.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Abfall/Problemstoffe [...] angeführt
sind. Sind in einem Schadenfall diese Nebengebäude mit einer größeren verbauten Fläche
vorhanden als auf der Polizze angeführt, so wird der Schaden im Verhältnis der auf der Polizze
angeführten [...] Abfälle.
8.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Kontamination im Zuge des
USP-H95.1 (USP-H95.1)
Art. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gedeckt.
2.4. Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen,
ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge
Die besondere Vereinbarung [...] summen betragen im Rahmen
der Pauschalversicherungssumme:
S 12.000,-- für Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen,
davon jedoch höchstens
S 9.000,-- für Kostbarkeiten