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Veranstalter (AH358) (AH358)
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an aus-
gestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die [...] atzpflicht aus der Beschädigung
der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen
Veranstalter (AH459) (AH459)
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an aus-
gestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die [...] atzpflicht aus der Beschädigung
der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemiete-
ten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen
Veranstalterhaftpflicht (AH459.3) (AH459.3)
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden
an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die [...] Schadenersatzpflicht aus der
Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der
von ihnen gemieteten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen
Premium für Freizeitunfälle ab 11 % Invalidität (UN1073.18)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 11 % erreicht.
Führt der Unfall zu einer Dau [...] auf den Gesamtkörperwert.
Freizeitunfälle sind Unfälle, die nicht Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze oder sozialversicherungsähnlicher Regelungen
Plus ab 11 % Invalidität (UN1075.18)
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens 11 % erreicht.
Führt der Unfall zu einer Dau [...] der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird der
- 25 % übersteigende und 50 % nicht übersteigende Invaliditätsgrad