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Verbesserte Gliedertaxe (U827.5)
angenommen:
Bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit
- eines Armes oder einer Hand......................100%
- eines Daumens oder eines Zeigefingers.............60%
- eines anderen Fingers.....
Wetterwarnungen (St150)
erklärt sich mit der Weitergabe seiner für die Nutzung dieses Dienstes erforderlichen
Daten (Handynummer, E-Mailadresse, Faxnummer, Adressdaten) an solche Dienstleister einverstanden.
Diese Zustimmung
E-Bike, E-Scooter und E-Boards – was darf man und was ist versichert?
auch elektrisch zusammen mit eigener Muskelkraft gefahren werden. Auch E-Bikes werden als Fahrrad behandelt, sofern sie eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und eine Dauerleistung von 250 Watt nicht üb [...] Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und die höchstzulässige Leistung von 600 Watt nicht überschreiten, handelt es sich rechtlich um Fahrzeuge im Sinne der StVO und sind Fahrrädern weitgehend gleichgestellt. Welche
Ergänzende Bedingungen für die AmHof-Versicherung (AHo-98)
- Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
- Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/Pro- [...] sondere:
Nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Geräte samt Zubehör, Handmaschinen, Werkzeuge,
KFZ-Anhänger und deren Zubehör, elektrische Anlagen der Landwirtschaft [...] Gründüngungspflanzen.
1.1.4. VIEHBESTAND
Die Versicherung umfaßt den gesamten jeweils vorhandenen landwirtschaftlichen Viehbestand -
ausgenommen Pelztiere.
1.1.5. WAREN UND VORRÄTE
Ergänzende Bedingungen für die AmHof-Versicherung (AHo-2008)
- ABFUHRKOSTEN sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung.
- BEHANDLUNGSKOSTEN sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
[...] sondere:
Nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Geräte samt Zubehör, Handmaschinen, Werkzeuge,
KFZ-Anhänger und deren Zubehör, elektrische Anlagen der Landwirtschaft [...] Gründüngungspflanzen.
1.1.4. VIEHBESTAND
Die Versicherung umfaßt den gesamten jeweils vorhandenen landwirtschaftlichen Viehbestand -
ausgenommen Pelztiere.
1.1.5. WAREN UND VORRÄTE