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Versicherungsbedingungen der Kreditrestschuldversicherung - 2019 (VBKRV2019)
ummer: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der
Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Notare (ABVN)
Verstoße beim
Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Notars oder anderer Personen, deren er
sich bedient entstehen;
1.7.1 von Personen, die mit dem Notar in häuslicher Gemeinschaft
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Sachversicherung (AECB2014)
Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer
der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
- Schäden an Fahrzeugen,
- Schäden an Wegen, Straßen und Brücken, [...]
nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 1.1. bis 1.6. genannten Ereignissen oder
deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 3
Versicherte Sachen [...] erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen
Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem
Versicherer zu übereignen.
7.4. Bei zusammengehörigen E
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB2024)
hat er
nachzuweisen, daß der Schaden mit den in den Pkt. 17.1. bis 17.5. genannten Ereignissen oder
deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 3 - Versicherte Sachen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB2013.1)
Lenker-Rechtsschutz versicherte
Person als berechtigter Lenker fremder, das heißt weder in deren Eigentum, noch in deren Haltung
stehender Fahrzeuge;
1.3. in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechtsschutz [...] häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten,
1.3. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch
nur [...] oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und
nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein-