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Besondere Bedingung für den Einschluss des Feuerrisikos (BW-S4.1)
Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherrn-,
Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos
bzw.
der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des
Bauunte
Artikel 29 (CMR) (CMR1)
fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen
handeln. In solchen Fällen können sich auch die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich
ihrer
Freistehende, im Boden fest verankerte Objekte (Fe1148.18)
Pavillons mit harter Dachung) sind, sofern vereinbart
und auf der Polizze in der tatsächlich vorhandenen Anzahl angeführt mitversichert.
2. Nicht versichert gelten: Glas- und Gewächshäuser ohne Fundamente
Photovoltaikanlagen (St2100.18)
der Polizze angegebenen Nennleistung in KWp mitversichert.
Ist im Schadenfall die tatsächlich vorhandene Nennleistung größer als die in der Polizze
angegebene Nennleistung, dann erlischt der Unterver
Freistehende, im Boden fest verankerte Objekte (St1148.18)
Pavillons mit harter Dachung) sind, sofern vereinbart
und auf der Polizze in der tatsächlich vorhandenen Anzahl angeführt mitversichert.
2. Nicht versichert gelten: Glas- und Gewächshäuser ohne Fundamente