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Regen-, Schnee- und Schmelzwasser (St1101.15)
die dadurch entstandenen Schäden nicht durch zumutbare
Sorgfalt abgewendet werden können. Schäden, deren Folge sich ohne erhebliche Aufwendungen
beseitigen lassen, gelten als nicht versichert.
Versiche
Wohnungsinhalt / Privathaftpflicht für Übergeber (DH2002.19)
HAUSHALT - Wohnungsinhalt / Privathaftpflicht für Übergeber - DH2002.19
Der Wohnungsinhalt des unmittelbaren Übergebers ist im Rahmen der Versicherungssumme für
den Wohnungsinhalt mitversichert.
Da
Versicherung von Entsorgungskosten (einschl. Erdreich) (F95) (F95)
FEUER BE
VERSICHERUNG VON ENTSORGUNGSKOSTEN
(EINSCHLIESZLICH ERDREICH)
1. Bis zu der für Entsorgungskosten besonder
Abrutschende Eis- und Schneelast (St3012.12)
STURM - Abrutschende Eis- und Schneelast - St3012.12
In Ergänzung des Art. 1.1.3 AStB gelten bis zu der auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko zum Neuwert versichert:
Besc
H805 (H805)
HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG H805
ERWEITERTE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE
BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
1. Schäden