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Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F85) (F85)
Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit einer anderen Sache auf Grund des AWG BGBl.
325/90 in der Fassung vom BGBl. 417/92 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 [...] Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Wasser inkl. Grundwasser
und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung
Mehrkosten durch Behandlung von Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich (F803.1) (F803.1)
geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen auf Grund des Abfallwirtschaftsge-
setzes (AWG) BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 417/92 oder des Wasse [...] Abwicklung.
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Wasser inkl. Grundwasser
und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung
Gewährleistung insolventer Subunternehmer (AH3859.17 (AH3859.17)
AH3859.17
1. Hinweis und Zweckbestimmung
Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten ist grundsätzlich nicht versichert (Art 7.1. AHVB).
Durch die folgende Vereinbarung werden bestimmte Aufwendungen [...] von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der für die mangelhafte
Arbeit/Werk zugrundeliegende Auftrag an den Subunternehmer während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes dieser
Zusatzbedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (CS3011.15)
icherung CS3011.15
1. Versicherte Sachen
In Abänderung des Art. 2 Pkt. 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AEVB sind die gesamten
stationären und – sofern zur üblichen Nutzung dafür gebaut und geeignet [...] Anlagen und Geräte soweit der Versicherungsnehmer dafür zu haften hat, versichert und
zwar:
a) Grunddeckung:
Bürotechnik:
- Anlagen und Geräte der Informationstechnik,
z.B. Datenverarbeitungsanlagen, [...] AEVB.
g. In Abänderung von Art. 10 Pkt. 2.2. (Ersatzleistung) der AEVB gilt folgende Staffel
zugrundegelegt:
- 0 - 12 Monate nach Neuanschaffung 100 % der Wiederbeschaffungskosten (WBK)
- 13 - 24 Monate
Kaskoversicherung für Mitglieder der Feuerwehr für Fahrten zum Einsatz und während des Einsatzes (KA856-12)
Artikel 1.2. der dem Vertrag
zugrundeliegenden Bedingungen für die Kraftfahrzeugkaskoversicherung.
Darüber hinaus gelten Schäden gemäß Artikel 1.1.a) bis c) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen B [...] Versicherungsnehmer
bekannt gegebene Anzahl der aktiven Mitglieder zugrunde gelegt.
Am Ende eines jeden Versicherungsjahres wird die Prämie aufgrund der tatsächlichen
Mitgliederzahl reguliert.
Zu diesem Zweck