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Erweiterte land- und forstwirtschaftliche Betriebshaftpflicht (AH805)
Selbstbehalt.
4. Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten, die Fremdzwecken dienen
Abweichend von Abschnitt A 1.2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke,
Gebäude oder
Erweiterte Haftplichtversicherung f.ehemalige Landwirtschaften (AH806)
Selbstbehalt.
4. Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten, die Fremdzwecken dienen
Abweichend von Abschnitt A 1.2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke,
Gebäude oder
Kaskobonussystem in der Euro-Kaskoversicherung (KA203-11) (KA203-11)
55%
2. Ersteinstufung
Die erstmalige Einstufung in das Kaskobonussystem erfolgt aufgrund der, im jeweils gültigen Tarif
vorgesehenen Regelung.
3. Auswirkungen des Schadenverlaufes [...] - innerbetriebliche Kosten des Versicherers
- sowie Leistung, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern unter-
einander erbracht werden.
3.3. Fallen
GP-F-95 (GP-F-95)
r
versicherten Sachen betreffen.
Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund behördlicher Auflagen nach einem ersatz-
pflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung [...] für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Erdreich, Wasser
inkl. Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von
gefährlichem [...] die als Folge
eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch, auf dem Versicherungsgrundstück be-
findliche, radioaktive Isotope entstehen, sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mi
Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB95-97) (AKHB95-97)
Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
sicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den
Grund der [...] 6 KFG wird die Prämie unter
Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem
Schadenverlauf bemessen.
1. Grundstufe
Wird auf einen Versich [...] Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche,
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen erhoben