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Umweltstörung (AH430) (AH430)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH430
UMWELTSTÖRUNG
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen.
Die Versicherungssumme beträgt im
Wasserrecht (AH417.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH417.2
SCHADENERSATZVERPFLICHTUNGEN NACH DEM WASSERRECHTSGESETZ
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sachschäden du
Arbeitnehmergarderoben (AH418.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH418.2
ARBEITNEHMERGARDEROBEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.1 AHVB auch auf
Sch
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH419.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH419.2
EINGESTELLTE FAHRZEUGE VON ARBEITNEHMERN UND BESUCHERN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge,
Sachschäden durch Umweltstörung (AH430.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH430.2
UMWELTSTÖRUNG
Die besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen.
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