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Feuerversicherung von KFZ zum Neuwert (F74.1) (F74.1)
FEUER - Feuerversicherung von Kraftfahrzeugen zum Neuwert - F74.1
Abweichend von Art. 5 (1) und (2) der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) ist für
den Fall der Wiederherstellung eines
Feuerversicherung von KFZ zum Neuwert (F-74.1) (F-74.1)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F-74.1
FEUERVERSICHERUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN
ZUM NEUWERT
Abweichend von Art. 5 (1) und (2) der Allgemeinen
Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut (TIG006.13)
FEUER - Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut zum Verkehrswert - TIG006.13
1. Bis zur Höhe der vereinbarten und in der Polizze angeführten Versicherungssumme gelten auf
erstes Risiko mitversichert:
F
Öffnung von Behältnissen mit geraubten Schlüsseln (ED3009.12)
EINBRUCHDIEBSTAHL - Öffnung von Behältnissen mit geraubten Schlüsseln -
ED3009.12
Sofern und soweit die nachstehend beschriebenen Zusatzdeckung auf der Polizze samt
Versicherungssumme ausgewiesen is
Beraubung am Versicherungsort (ED3010.12)
oder gegen andere am Tatort anwesende Personen richten,
1.3. Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum
Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden.
2. Soweit nicht aus [...] Aufräumungskosten sowie vorangegangenen durch den Täter verursachten Schäden
an Einfriedungen, für deren Wiederherstellung der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder
aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen