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Optische Beeinträchtigung (Eindellung) durch Hagel (St3009.12)
St3009.12
1. Versicherte Gefahren und Schäden:
In Abänderung von Artikel 2 Punkt 8 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AStB gelten
Beeinträchtigungen an den in Punkt 2. versicherten Sachen [...] der Polizze angeführte Selbstbehalt von der
Entschädigungsleistung abgezogen.
Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherte Gebäude oder Risikoorte zusammengefasst, steht
die in der Polizze a
Eingebrachte Fahrzeuge der Beherbergungsgäste (AH5436.16)
solche Kraftfahrzeuge, Anhänger und
Wasserfahrzeuge, die gemäß Abschnitt B 7 Punkt 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden
EHVB von den zur Beherbergung aufgenommenen Gästen eingestellt oder [...] für Fahrzeuge gemäß Pkt. 1.:
2.1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B 7 Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegen-
den EHVB ist getroffen. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend
Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante D (LW3019.19)
bei Vertragsabschluss nicht angezeigt worden
ist.
5. SCHÄDEN AN DER WASSERFÜHRENDEN FUßBODEN-/WANDHEIZUNG, KLIMA- UND
SPRINKLERANLAGE
In Abänderung des Art. 2 Pkt. 6., 8. und 9. der dem Vertrag zugrunde [...] IM GEBÄUDE an Zu- und Ableitungen
Bei Rohrbruchschäden im Gebäude gemäß Art. 1 Pkt. 2.2. der dem Vertrag zugrunde liegenden
AWB werden in Erweiterung des Art. 8 Pkt. 8.2. AWB die Kosten für den Austausch
Premium für Freizeitunfälle (UN1072.21)
des zuständigen
Sozialversicherungsträgers über die Beurteilung des Unfallereignisses zu erwirken und
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Premium ab 11 % Invalidität (UN1071.18)
- Premium ab 11 % Invalidität - UN1071.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität [...] weniger als 11 %, wird keine Versicherungsleistung
erbracht.
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt: