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U845-99 (U845-99)
BEDINGUNG 845-99
Familienunfallversicherung Variante C
Versicherungsschutz wird im Rahmen der AUVB 1999 für den Hauptversicherten und seinen Ehepartner
bzw. Lebensgefährten geboten.
Durch diese
Rettung von Menschenleben und Sachen (U1000.1)
Abweichend von Art.6, Pkt. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten die
AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) gelten Gesundheitsschädigungen, die
der
Verbesserte Gliedertaxe (U827.5)
teilweiser Ergänzung des Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es
gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) werden ausschließlich
für die in der Polizze
Premium für Freizeitunfälle (UN1072.21)
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad nach Artikel 7
- mindestens 25% und weniger als 50%
Kollektivunfallvers. für Berufsunfälle ohne Wegunfälle (U109.4)
6, Pkt. 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) in
bezug auf Kinderlähmung und durch