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Kündigung der Zusatzpakete (KFZ010)
zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen und teilt das rechtliche Schicksal des zugrundeliegenden Kfz-
Haftpflichtversicherungsvertrages.
Bei Weiterbestand der Kfz-Haftpflichtversicherung ist
AmHof-Sturmversicherung 2010 (AHoSt-2010)
Oberösterreichische eine Soforthilfe
bis zur Höhe der in der Polizze ausgewiesenen Summe auch ohne Vorliegen eines Reparaturnachweises.
Der Nachweis über die vollständige Instandsetzung der versicherten
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2009 (AUVB2009)
Bestimmungen der
§§ 23 ff VersVG, Anwendung.
Artikel 21
Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs [...] nicht auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VersVG [...] Versicherungsvertrag maßgeblich sind. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar kraft Gesetzes. Die
vorliegenden Versicherungsbedingungen wurden durch Annahme des Antrages als Vertragsgrundlage
vereinbart und
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos BW1-95 (BW1-95)
Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung.
Art. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
A) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
1. Der Versicherungsnehmer [...] verbundenen Gefahren geduldet hat.
Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gem. Art. 12 neben dem
Versicherungsnehmer verantwortlich.
Vertragspartner und [...] jedoch auf einen Regreß gegenüber dem verpflichteten Versicherten,
soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.
5. Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden
AmHof-Komfortschutz Leitungswasserschadenversicherung (AHoKL-02)
Oberösterreichische eine Soforthilfe
bis zur Höhe der in der Polizze ausgewiesenen Summe auch ohne Vorliegen eines Reparaturnachweises.
Der Nachweis über die vollständige Instandsetzung der versicherten