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Wetterwarnungen (DH1713.21)
HAUSHALT - Wetterwarnungen - DH1713.21
Vereinbart ist die Übermittlung von Wetterwarnungen durch vom Versicherer beauftragte,
rechtmäßige und eine sichere Datenverwendung gewährleistende Dienstleist
Schäden an Kundenfahrzeugen (AH322) (AH322)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH322
TANKSTELLEN OHNE SERVICETÄTIGKEITEN; SCHÄDEN AN FAHRZEUGEN
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solch
Vertragshaftung (AH804)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH804
VERTRAGSHAFTUNG
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art 1.2.1 sowie abweichend
von Ar
Vorsorgeversicherung (AH3829.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Vorsorgeversicherung - AH3829.12
1. In Erweiterung von Artikel 2.1 AHVB sowie A 2.2.2. EHVB besteht für Risiken, die für den
Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss
Knochenbruch (UN1065.21)
UNFALL - Knochenbruch - UN1065.21
Beträgt die Versicherungssumme für Dauernde Invalidität zumindest EUR 50.000,-
(eine Unfallrente wird nicht berücksichtigt), so leisten wir, unabhängig von der Anza