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Allrisk - unbenannte Gefahren (EC1000.24)
das gleichzeitige Bestehen einer Feuer-, Sturm- und
Leitungswasserversicherung für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Eigenheim oder
Wohnobjekt.
Wird daher eine oder mehrere der zuvor benannten [...] Sparten (Feuer, Sturm, Leitungswasser)
rechtswirksam beendet, erlischt auch die im Vertrag enthaltene Allriskversicherung mit selbigem
Datum.
1. Versicherte Gefahren
Artikel 1 der vereinbarten und [...] für
Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten je Schadenfall dar. Sind im
Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder
Risikoorte zusammengefasst
Wertanpassung der Versicherungssummen (Gebäude und Einrichtung)(F75.1) (F75.1)
kann unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen
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Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten auf den Zeitpunkt der
Wertanpassung (EG10) (EG10)
(Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des Fortbestandes der
sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt
WI.1 (WI.1)
(Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des Fortbestandes der
sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hau
UPG-95 (UPG-95)
umfaßt die Sparten Feuer, Sturm und wenn beantragt Leitungswasser für das in der Polizze be-
zeichnete Gebäude, wobei jede Sparte als eigener Vertrag gilt.
Bei Wegfall von Versicherungsverträgen