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U835.4 (U835.4)
37.000
3.Jahr 145.000 14.Jahr 105.000 25.Jahr 28.000
4.Jahr 142.500 15.Jahr 100.000
5.Jahr 140.000 16.Jahr 94.000
[...] 137.000 17.Jahr 88.000
7.Jahr 133.500 18.Jahr 82.000
8.Jahr 130.000 19.Jahr 76.000
9.Jahr 126.500 20.Jahr 69.000
[...] 170.000 nach dem 11.Jahr 119.000 nach dem 22.Jahr 54.000
nach dem 1.Jahr 150.000 12.Jahr 114.500 23.Jahr 46.000
2.Jahr 147.500 13.Jahr 110.000
Außergewöhnliche Naturereignisse - Gebäude, Einrichtung (St5003.24)
Artikel 1 besteht und überschreiten die Versicherungsleistungen aus diesen
Verträgen insgesamt 20.000.000,00 Euro, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversich-
erungssumme für alle von diesem V
Allgemeine Bedingungen zur Versicherung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (AEE2015.1)
Pflanzenbewuchs innerhalb des umzäunten Anlagengeländes, sodass dieser eine Höhe von
20 cm nicht überschreitet.
2. Leistungsfreiheit tritt bei den obigen Obliegenheiten nur soweit ein [...] cherung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt
dokumentierten Versicherungssumme, maximal jedoch 100.000,00 EUR vereinbart.
Artikel 13 - Sachverständigenverfahren
1. Die Vertragspartner können im Falle
Allgemeine Bedingungen zur Versicherung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (AEE2015)
Pflanzenbewuchs innerhalb des umzäunten Anlagengeländes, sodass dieser eine Höhe von
20 cm nicht überschreitet.
2. Leistungsfreiheit tritt bei den obigen Obliegenheiten nur soweit ein [...] cherung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt
dokumentierten Versicherungssumme, maximal jedoch 100.000,00 EUR vereinbart.
Artikel 13 - Sachverständigenverfahren
1. Die Vertragspartner können im Falle
Besondere Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - 2019 (VBBUZ2019)
wir eine
Wiedereingliederungshilfe als Einmalbetrag in Höhe von sechs Monatsrenten (maximal EUR
6.000,--), wenn die versicherte Person mindestens zwei Jahre ununterbrochen berufsunfähig im
Sinne des § [...] gemacht ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in