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Knochenbruch (UN1065.21)
ng in der vereinbarten und auf der Polizze
angeführten Höhe, wenn die versicherte(n) Person(en) aufgrund eines Unfalles:
einen Knochenbruch,
eine Knochenfissur (Haarriss)
eine Knochensplitterung oder
Wetterwarnung per SMS (St5150.21)
Haftung für Sach- und Vermögens-
schäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen aufgrund falscher
Informationen oder fehlender Verfügbarkeit des Wetterwarndienstes leicht fahrlässig zugefügt
Freistehende Nebenobjekte Dauercamper (ZH1005.22)
n Zustand,
- Bootshütten, Einfriedungen und Zelte sowie die, unter Punkt 1.1.2. der dem Vertrag zugrunde
liegenden DC-2018 angeführten Sachen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024
Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers BW-S2 (BW-S2)
und/oder
- die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Baugeräten in der Bauwesenversicherung
zugrunde gelegt sind, ist anstelle von Art. 6, Pkt. 6 der genannten Bedingungen folgende
Bestimmung vereinbart:
Wohnungseigentum (G785)
Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.
2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die