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Wetterwarnungen (DH1713.21)
Haftung für Sach- und
Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen aufgrund
falscher Informationen oder fehlender Verfügbarkeit des Wetterwarndienstes leicht fahrlässig
zugefügt
Freistehende Nebenobjekte Dauercamper (ZH1005.22)
n Zustand,
- Bootshütten, Einfriedungen und Zelte sowie die, unter Punkt 1.1.2. der dem Vertrag zugrunde
liegenden DC-2018 angeführten Sachen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024
Platinkunden Schutzengel (KS2002.19)
(KS2002.19)
Allgemeiner Teil
Auf diese Versicherungssparte finden die Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für den Keine-Sorgen-Schutzengel (ABKSS) Anwendung.
Gesetzesstellen [...] besteht Versicherungsschutz für maximal 10 Tage ab Verlassen des
Wohnsitzes.
6. Fahrtkosten
Besteht aufgrund des gegenständlichen Versicherungsvertrages Anspruch auf Ersatz der
Fahrtkosten, werden folgende [...] der jeweils geltenden Fassung des
Strahlenschutzgesetzes,
- außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren,
verursacht werden.
1.8. die die versicherte Person
Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Erlebens-, Ablebens- und bestimmten schweren Krankheitsfall - 1995 (VBKS95)
Sie sechs Wochen lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antrag-
stellung.
(3) Vertragsgrundlage sind die Versicherungsurkunde, der vereinbarte Tarif und die Versicherungsbe-
dingungen. Soweit [...] gesondert vorgeschrieben
wird. Eine darüber hinausgehende Prämie werden wir nicht berechnen. Wenn wir aufgrund des vorläufi-
gen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie bzw. einmalige [...] zes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages
nach den tariflichen Grundsätzen.
(5) Die Höhe der Rückkaufswerte und der prämienfreien Versicherungssummen für jedes Versicherungs-
Wohnungseigentum (G785)
Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.
2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die