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Mehrkosten durch behördliche Auflagen (AS5003.18)
Haushaltversicherung sind
Mehrkosten durch behördliche Auflagen
mitversichert.
Das sind Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach
einem ersatzpflichtigem Schadenereignis
Privathaftpflicht - Feuer- und Leitungswasserregress (DH1608.21)
rungen verursacht durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser sowie
Rückstau aus Kanalisation und Grundwasser.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall EUR 300,-
Oberöste
Platinkunden Schutzengel (KS2002.19)
(KS2002.19)
Allgemeiner Teil
Auf diese Versicherungssparte finden die Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für den Keine-Sorgen-Schutzengel (ABKSS) Anwendung.
Gesetzesstellen [...] besteht Versicherungsschutz für maximal 10 Tage ab Verlassen des
Wohnsitzes.
6. Fahrtkosten
Besteht aufgrund des gegenständlichen Versicherungsvertrages Anspruch auf Ersatz der
Fahrtkosten, werden folgende [...] der jeweils geltenden Fassung des
Strahlenschutzgesetzes,
- außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren,
verursacht werden.
1.8. die die versicherte Person
Versicherungen mit einer Höchstversicherungssumme nach dem monatlichen Höchstwert für Speditionsgütermagazine und Lagerhäuser (E14) (E14)
Höchstversicherungssumme als gemeldeter Höchstwert.
Am Jahresschluß erfolgt die Prämienberechnung aufgrund des Durchschnittes der monatlichen Höchstwer-
te. Dem Versicherer muß, wenn der Durchschnitt unter
Feuerversicherung von KFZ zum Neuwert (F74.1) (F74.1)
der Listenpreis eines gleichwertigen
Fahrzeuges in serienmäßiger Ausstattung herangezogen.
Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen der versicherten
Kraftfahrzeuge.
2. Die E