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Wohnungseigentum (G785)
Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.
2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die
Behördliche Auflagen - Vergößerung des Unterbrechungsschadens (FBU133)
gemäß Artikel 3 der AFBUB betroffen sind.
3. Wenn die Wiederherstellung des versicherten Betriebes aufgrund eines behördlichen
Bescheides an der bisherigen Stelle nicht erfolgen darf, so wird der Unterbr
Filme (F53) (F53)
und nachdem diese gesichert ist, geleistet. Als Wiederherstellung gilt die
Darstellung derselben Grundidee unter möglichst gleichen Verhältnissen.
Die Entschädigung für jedes vom Schaden betroffene Negativ
Ersatzwert für Malzvorräte der Brauereien (F45) (F45)
Malzvorräte gleicher
Güte, jedoch höchstens der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles, zugrundegelegt.
B e m e r k u n g: Wenn die Malzvorräte für den eigenen Bedarf in Lohnmälzereien hergestellt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen (AS5003.18)
Haushaltversicherung sind
Mehrkosten durch behördliche Auflagen
mitversichert.
Das sind Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach
einem ersatzpflichtigem Schadenereignis