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Privathaftpflicht - Feuer- und Leitungswasserregress (DH1608.21)
rungen verursacht durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser sowie
Rückstau aus Kanalisation und Grundwasser.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall EUR 300,-
Oberöste
Patentanwälte (VH002) (VH002)
durch Staatsgewalt, Dritte
oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
3. Die Prämienberechnungsgrundlage ist der Jahresumsatz des Versicherungsnehmers. Als
Umsatz im Sinn dieser Bestimmung
UPB-G-95 (UPB-G-95)
DEN BETRIEB (UPB-G-95)
1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen
zugrunde:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 95)
Allgemeine Bedingungen für die
Sicherungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden (DH1412.15)
Sicherungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden - DH1412.15
Zu Artikel 4 Punkt 1.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD sind nachstehende
Sicherheitsmaßnahmen vereinbart:
Wohnungstüren, bei Ein-
Feuerversicherung von KFZ zum Neuwert (F74.1) (F74.1)
der Listenpreis eines gleichwertigen
Fahrzeuges in serienmäßiger Ausstattung herangezogen.
Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen der versicherten
Kraftfahrzeuge.
2. Die E