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Versicherungsform nach dem Gebäudeneubauwert (G101) (G101)
Blei-, Messing- und sonsti-
ge Kunstverglasungen.
Ist am Schadentag die der Prämienberechnung zugrunde gelegte Neubauwertsumme niedriger als der tat-
sächliche Neubauwert, so wird nur derjenige Teil [...] Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
verhält wie die der Prämienberechnung zugrunde gelegte Neubauwertsumme zum tatsächlichen Neubauwert.
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Versicherungsform nach dem Gebäudeneubauwert (G101) (G102)
Blei-, Messing- und sonsti-
ge Kunstverglasungen.
Ist am Schadentag die der Prämienberechnung zugrunde gelegte Neubauwertsumme niedriger als der tat-
sächliche Neubauwert, so wird nur derjenige Teil [...] Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
verhält wie die der Prämienberechnung zugrunde gelegte Neubauwertsumme zum tatsächlichen Neubauwert.
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Zusatzbedingungen für die Maschinenbruch-versicherung von Solarthermieanlagen (ZMB-STF09.1)
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBI. 325/90 in der
Fassung BGBI. 417/92 oder des Wasserrechtsgesetzes [...] Abwicklung.
4.6.7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z.B. Wasser inkl.
Grundwasser und Luft (ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit
versicherten Sachen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schaden-/Unfallversicherung (Stand 01.06.2018) (AGBSU.2018)
40 35 30 25 0 % der Bemessungsgrundlage
zurückzuzahlen.
Bei Vertragsauflösung während der ersten drei Jahre sind 60 % der
Bemessungsgrundlage zurückzuzahlen.
Bemessungsgrundlage ist die bei Vertragsbeginn [...] gen und
Klauseln, die dem gewählten Tarif und der jeweiligen Sparte ent-
sprechen, zugrunde.
Die Vertragsgrundlagen, die im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt
wurden oder deren Einsicht angeboten wurde [...] at/bedingungen zum Download bereit.
Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer die Ausfolgung der
Vertragsgrundlagen auf Papier jederzeit – bei Vereinbarung der elektroni-
schen Kommunikation nach § 5a VersVG
Ausschluss Feuer und Einbruchdiebstahl (CS8.1)
RÄTE - Ausschluss des Feuer- und Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-
und Beraubungs-Risikos - CS8.1
Aufgrund besonderer Vereinbarung wird Art. 1 Pkt. 1.6. und 1.10 der Allgemeinen Bedingungen
für die Versicherung