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Bergekosten bei Totalschaden (KA1042.21)
teilweiser Änderung des Art 5.1. AKKB, ersetzt der Versicherer bei einem Totalschaden bis zu
einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00 auch die notwendigen Kosten für die Bergung und die
Verbringung des Fahrzeuges
Brandherd - elektrische Einrichtungen (Fe1143.15)
- Schäden an elektrischen Einrichtungen- Fe1143.15
In Abänderung von Artikel 2 Punkt 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden an
elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen
Betriebsunterbrechungsversicherung auf -Erstes Risiko- (BU3010.14)
Risiko“ -
BU3010.14
In Abänderung von Artikel 5 und Artikel 6 und Art. 9 der AFBUB gilt der Deckungsbeitrag auf
"Erstes Risiko" versichert.
In Abänderung von Artikel 11 der AFBUB wird im Schadenfall keine
Kaminbrand (Fe5109.15)
FEUER - Kaminbrand - Fe5109.15
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch Kaminbrand bis zur Höhe der vereinbarten und
Beaufsichtigte Hüpfburg (AH3882.15)
HAFTPFLICHT - beaufsichtigte Hüpfburg - AH3882.15
Versicherungsschutz besteht gemäß Z 7.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen
Bedingung AH3880.15 für den Bestand und Betrieb von Hüpfburgen, sofern