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Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB95) (ADVB-95)
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Ob-
liegenheiten:
1.1 Er [...] Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze be-
zeichneten Versicherungsortes.
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist [...] rs den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
3. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers hat den Verlust des
Rechtes auf die Leistungen des Ve
IM GESCHÄFT-EINBRUCHDIEBSTAHLVERSICHERUNG (IG-ED-03.2) (IG-ED-03.2)
des Versicherungsschutzes
2.1. Änderung von Bedingungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonder-
bedingungen, Besondere Bedingungen bzw [...] vorerst jedoch vorläufig festgelegten Summen in Deckung genommen werden.
Diese werden nach Vorliegen der Endabrechnungen bzw. nach Abschluss der Montagearbeiten
reguliert. Sollten die endgültigen
Leitungswasser - Nebenkosten (ZHL30.1)
Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen un-
terliegen, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94
zu verwerten
IM GESCHÄFT-VERSICHERUNG GEGEN LEITUNGSWASSERSCHÄDEN (IG-LW-03.3) (IG-LW-03.3)
Wechsel, Schecks, Lose, Einlagebücher,
Brief- und Stempelmarken, Fahrscheine und dgl. sind freiliegend oder verwahrt in
auf der Polizze näher definierten Behältnissen bis zu für die jeweilige [...] unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Änderung von Bedingungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonder-
bedingungen, Besondere Bedingungen bzw [...] vorerst jedoch vorläufig festgelegten Summen in Deckung genommen werden.
Diese werden nach Vorliegen der Endabrechnungen bzw. nach Abschluss der Montagearbeiten
reguliert. Sollten die endgültigen
Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen (AH327) (AH327)
Er erstreckt sich nicht auf Luftfahrzeuge sowie auf Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.
2. Als Obliegenheit - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - werden be-
stimmt: