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Kollektivunfallversicherung für Berufsunfälle mit Wegunfällen (U108.3)
Gebot
der Menschlichkeit veranlasst wurde.
Die Bestimmungen des Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 AUVB 2003 in Bezug auf Kinderlähmung und durch
Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sind
Plus für Freizeitunfälle (UN1076.21)
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird der
U108.2 (U108.2)
Hilfeleistung nach Unfall)veranlaßt wurde.
Die Bestimmungen des Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 AUVB 2001 in Bezug auf Kinderlähmung und durch
Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sind
Kollektivunfallversicherung für Berufsunfälle mit Wegunfällen (U108.1) (U108.1)
Hilfeleistung nach Unfall) veranlaßt wurde.
Die Bestimmungen des Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 AUVB 1995 in Bezug auf Kinderlähmung und durch
Zeckenbiß übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sind
Ehepartnerunfallversicherung (U907.2)
BESONDERE BEDINGUNG U907.2
Ehepartnerunfallversicherung
Versicherungsschutz wird im Rahmen der AUVB 2003 für den Hauptversicherten, seinen Ehepartner bzw.
Lebensgefährten im Zeitpunkt des Versiche